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Weitere Fragen zum Bewerberauswahlverfahren:

  • Welche Auswahlkriterien spielen im Bewerberauswahlverfahren eine Rolle?

    Das hängt im Detail stets von den jeweiligen Stellenanforderungen ab. Generell kann man sagen, dass es zumeist Ausschlusskriterien („K.O.-Kriterien“), Mindestanforderungen („Must-haves“), erwünschte Zusatzanforderungen (Should-haves) und als Sahnehäubchen ergänzende Idealkriterien („Nice-to-haves“) gibt. All diese können sich jeweils sowohl auf die fachliche als auch auf die persönliche Eignung beziehen. Wie Sie mit Ihren Bewerbungsunterlagen im Bewerberauswahlverfahren besonders überzeugen, erfahren Sie in meinem Ratgeber „Klüger bewerben, aber richtig!“, Band 1: „Wie die Bewerbung den Nerv der Personalentscheider trifft“. Wie Sie sich im weiteren Verlauf der Bewerberauswahl auch bei den verschiedenen Arten der persönlichen Auswahlgespräche bestens „verkaufen“, erfahren Sie in dem darauf aufbauenden Band 2: „Klüger bewerben, aber richtig! Im Auswahlverfahren der Bewerbung gekonnt überzeugen“.

  • Was bedeutet „Vorauswahl“ im Bewerbungsauswahlverfahren?

    Die Bewerberauswahl verläuft im Bewerbungsauswahlverfahren zumeist in mehreren Stufen. Auf jeder Stufe fallen Bewerbungen heraus, die den Auswahlkriterien der Stufe nicht genügend entsprechend. Damit verschlankt sich der Prozess bis zur Endauswahl. Alle Entscheidungsstufen vor der Endauswahl werden mit dem Begriff „Vorauswahl“ zusammengefasst. Das Bestehen der Vorauswahl beginnt mit den Bewerbungsunterlagen. Wie Sie mit diesen besonders überzeugen, erfahren Sie in meinem Ratgeber „Klüger bewerben, aber richtig!“, Band 1: „Wie die Bewerbung den Nerv der Personalentscheider trifft“. Wie Sie sich im weiteren Verlauf der Bewerberauswahl auch bei den verschiedenen Arten der persönlichen Auswahlgespräche bestens „verkaufen“, erfahren Sie in dem darauf aufbauenden Band 2: „Klüger bewerben, aber richtig! Im Auswahlverfahren der Bewerbung gekonnt überzeugen“.

  • Darf ein Unternehmen für das Bewerbungsauswahlverfahren Bewerber googeln oder Social Media prüfen?

    Ja das darf es. Alle öffentlich zugänglichen Inhalte eines Bewerbers dürfen gesichtet und in der Personalauswahl berücksichtigt werden. Wie Sie mit Ihren Bewerbungsunterlagen im Bewerberauswahlverfahren besonders überzeugen, erfahren Sie in meinem Ratgeber „Klüger bewerben, aber richtig!“, Band 1: „Wie die Bewerbung den Nerv der Personalentscheider trifft“. Wie Sie sich im weiteren Verlauf der Bewerberauswahl auch bei den verschiedenen Arten der persönlichen Auswahlgespräche bestens „verkaufen“, erfahren Sie in dem darauf aufbauenden Band 2: „Klüger bewerben, aber richtig! Im Auswahlverfahren der Bewerbung gekonnt überzeugen“.

  • Kann man rechtlich gegen eine Ablehnung im Bewerbungsauswahlverfahren vorgehen?

    Meistens: nein. Arbeitgeber sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, wen sie einstellen wollen und wen nicht. Allerdings müssen sie sich dabei an geltendes Recht, wie z.B. das AGG halten (AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich auch „Antidiskriminierungsgesetz“ genannt). Wurde bei der Personalauswahl zu Ihrem Nachteil dagegen verstoßen, können Sie klagen. Wie Sie mit Ihren Bewerbungsunterlagen im Bewerberauswahlverfahren besonders überzeugen, erfahren Sie in meinem Ratgeber „Klüger bewerben, aber richtig!“, Band 1: „Wie die Bewerbung den Nerv der Personalentscheider trifft“. Wie Sie sich im weiteren Verlauf der Bewerberauswahl auch bei den verschiedenen Arten der persönlichen Auswahlgespräche bestens „verkaufen“, erfahren Sie in dem darauf aufbauenden Band 2: „Klüger bewerben, aber richtig! Im Auswahlverfahren der Bewerbung gekonnt überzeugen“.

  • Wie kann ich mich im Bewerberauswahlverfahren von anderen Bewerbungen abheben?

    Im Bewerbungsauswahlverfahren heben Sie sich von anderen Bewerbern ab, indem Sie die Personalentscheider sowohl fachlich als auch persönlich besser als andere Kandidaten von sich überzeugen. Das beginnt schon mit den Bewerbungsunterlagen. Wie Sie mit diesen besonders überzeugen, erfahren Sie in meinem Ratgeber „Klüger bewerben, aber richtig!“, Band 1: „Wie die Bewerbung den Nerv der Personalentscheider trifft“. Wie Sie sich im weiteren Verlauf der Bewerberauswahl auch bei den verschiedenen Arten der persönlichen Auswahlgespräche bestens „verkaufen“, erfahren Sie in dem darauf aufbauenden Band 2: „Klüger bewerben, aber richtig! Im Auswahlverfahren der Bewerbung gekonnt überzeugen“.

  • Darf ein Unternehmen im Bewerberauswahlverfahren Bewerbungen ohne Begründung ablehnen?

    Ja, das darf es. Es gibt dafür keine Begründungspflicht. Wie Sie mit Ihren Bewerbungsunterlagen im Bewerbungsauswahlverfahren besonders überzeugen, erfahren Sie in meinem Ratgeber „Klüger bewerben, aber richtig!“, Band 1: „Wie die Bewerbung den Nerv der Personalentscheider trifft“. Wie Sie sich im weiteren Verlauf der Bewerberauswahl auch bei den verschiedenen Arten der persönlichen Auswahlgespräche bestens „verkaufen“, erfahren Sie in dem darauf aufbauenden Band 2: „Klüger bewerben, aber richtig! Im Auswahlverfahren der Bewerbung gekonnt überzeugen“.

  • Was passiert mit meiner Bewerbung nach dem Bewerberauswahlverfahren?

    Bewerbungsunterlagen müssen nach Abschluss des Bewerbungsauswahlverfahrens gelöscht oder – sofern Sie Papierunterlagen eingereicht haben – zurückgegeben werden. Möchte der Stellenanbieter Ihre Unterlagen für künftige Möglichkeiten behalten, muss er von Ihnen dafür eine Einwilligung zur Aufbewahrung einholen. Wie Sie mit Ihren Bewerbungsunterlagen im Bewerberauswahlverfahren besonders überzeugen, erfahren Sie in meinem Ratgeber „Klüger bewerben, aber richtig!“, Band 1: „Wie die Bewerbung den Nerv der Personalentscheider trifft“. Wie Sie sich im weiteren Verlauf der Bewerberauswahl auch bei den verschiedenen Arten der persönlichen Auswahlgespräche bestens „verkaufen“, erfahren Sie in dem darauf aufbauenden Band 2: „Klüger bewerben, aber richtig! Im Auswahlverfahren der Bewerbung gekonnt überzeugen“.

 

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